Allgemeine Geschäftsbedingungen - Eichler GmbH, Elektronik-Service-Center
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf, Vermietung, Reparatur
A. Gemeinsame Regelungen für Verkauf, Vermietung, Reparatur
I. Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Sie gelten ohne ausdrückliche Erwähnung auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse mit unserem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“).
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, selbst wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten daher auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen. Dies gilt nicht, wenn wir die Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden schriftlich anerkannt haben.
Diese Geschäftsbedingungen finden ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne der § 310 Abs.1 BGB, § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.
II. Vertragsabschluss
1. An unsere Angebote halten wir uns für 4 Wochen vom Tag der Erstellung des Angebots an gerechnet gebunden, es sei denn, das Angebot enthält eine abweichende Bindungsfrist oder es ist ausdrücklich als „Indikativ“ bzw. „freibleibend“ gekennzeichnet.
Bestellungen des Kunden, die als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen, soweit nicht in der Bestellung eine abweichende Frist benannt ist.
2. Wir behalten uns an unseren Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und an allen jeweils dazu-gehörigen technischen Unterlagen (im Folgenden jeweils „Unterlagen“) unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwendungsrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch für sonstige Unterlagen, die wir vor oder während der Auftragsausführung dem Kunden übergeben. Die Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch kopiert noch Dritten in sonstiger Weise zugänglich gemacht oder für andere Zwecke benutzt werden. Die Unterlagen (einschließlich Kopien) sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, sonstige Leistungsdaten sowie Spezifikationen über technische oder mechanische Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
III. Preise und Zahlungen
1. Unsere Preise gelten für den im Angebot oder Kostenvoranschlag jeweils aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang.
2. Zusätzliche Arbeiten stellen wir dem Kunden auf Basis der im Vertrag vereinbarten Sätze und Preise in Rechnung. Sofern es sich um Leistungen handelt, die weder im Vertrag noch in einer Nebenabrede geregelt sind, gelten unsere im Zeitpunkt der Beauftragung der Zusatzleistungen üblichen Listenpreise.
3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, ohne Abzug sofort nach Lieferung und Leistung zur Zahlung fällig und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen. Die Zahlungsfrist beinhaltet keine Vereinbarung über die Fälligkeit, sondern stellt einen befristeten Verzicht auf die Durchsetzung der Schuld dar. Die gesetzliche Verzugsregelung, insbesondere § 286 Abs. 3 BGB, bleibt unberührt. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Fälligkeitszinsen nach Überschreiten der Zahlungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Für Mahnungen berechnen wir gemäß § 288 Abs. 5 BGB Kosten in Höhe von pauschal 40 €.
5. Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert werden. Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung und Leistung nicht beeinträchtigt wird, oder wenn sich an den Lieferungen und Leistungen geringe Nacharbeiten als notwendig erweisen.
6. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderung ist von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder seine Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung.
7. Bei erstmaliger Bestellung durch einen Kunden sowie bei Bestellungen von Kunden mit Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behalten wir uns vor, erst nach Eingang der Vergütung zu leisten und zu liefern (Vorkassevorbehalt). Falls wir von dem Vorkassevorbehalt Gebrauch machen, werden wir den Kunden unverzüglich unterrichten. In diesem Fall beginnen etwaige vereinbarte Fristen erst mit Eingang der Vergütung bei uns.
IV. Lieferung, Ausführung
1. Genannte Lieferfristen und Ausführungstermine sind unverbindlich, es sei denn, es wurde von uns ausdrücklich ein verbindlicher Termin festgelegt.
2. Die Einhaltung der Termine steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden unverzüglich mit.
3. Die Lieferzeit / der Ausführungstermin ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben (wenn der Versand durch den Kunden zu organisieren ist).
4. Wir sind zu Teillieferungen / Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
5. Wird der Versand / die Abholung des Vertragsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Meldung der Versand- bzw. der Abholbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
6. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten und tritt anschließend Unmöglichkeit oder Unvermögen zur Leistung ein und ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Eine Weiterlieferung des Vertragsgegenstands in Nicht-EU-Länder (insbes. die Vereinigten Staaten von Amerika), gleich ob durch Verkauf, Tausch oder unentgeltlich, ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung untersagt. Bei einem Verstoß stellt der Kunde uns von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei.
V. Haftung
Soweit nicht nachfolgend oder an sonstiger Stelle Abweichendes geregelt ist, haften wir nur für Schäden, soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Bei einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade uns auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben.
Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuell zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Haftung bei Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
VI. Datenschutz und vertrauliche Unterlagen
1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass wir seine Daten speichern, jedoch nur unter Beachtung der gültigen Datenschutzbestimmungen verwenden.
2. Informationen, Zeichnungen, Muster und sonstige Angaben des Kunden sind von uns als vertraulich zu behandeln, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
VII. Software - Firmware
1. Software oder Firmware (sämtliche Speicherinhalte) und die dazugehörige Dokumentation werden dem Kunden lediglich zur Benutzung bei den in der Auftragsspezifikation festgelegten Verwendungen im gelieferten Gerät bzw. System, für das Software oder Firmware geliefert wird, überlassen.
2. Speicherinhalte dürfen nicht dupliziert werden. Sofern ein Speicher kundenspezifische Daten enthält, darf der Kunde oder Betreiber sie zur Benutzung in dem gelieferten Gerät beziehungsweise System modifizieren und zum Zwecke der Archivierung duplizieren. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung die gelieferte Soft- oder Firmware und die dazugehörige Dokumentation oder deren Inhalt Dritten nicht zugänglich machen.
3. Alle Rechte an der Software oder Firmware (Original, Update) verbleiben im Übrigen bei uns. Mit der Lieferung der Software oder Firmware erhält der Kunde lediglich einfache Nutzungsrechte im Rahmen von vorstehendem Absatz 1. Die Einräumung darüber hinausgehender Rechte, wie etwa die Übergabe von Quellcode oder des Rechtes zur Vervielfältigung von Software oder Firmware, erfolgt nur im Rahmen separater Vereinbarung.
VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Für alle Streitigkeiten – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse sowie Mahnverfahren – ist Gerichtsstand unser Sitz. Wir sind berechtigt, den Kunden an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort aller vertraglichen Ansprüche ist unser Sitz.
3. Sofern eine Bestimmung rechtsunwirksam sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit ihr wirtschaftlich erstrebte Zweck möglichst nahe erreicht wird.
B. Besondere Regelungen für den Verkauf
I. Liefer- und Zahlungsbedingungen
Unsere Leistungen und Preise verstehen sich entsprechend den jeweils geltenden Incoterms „EXW“ ab Werk D-86932 Lengenfeld, zuzüglich Verpackung.
II. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Verkaufsgegenstand an den Beförderer übergeben ist oder unser Werksgelände zur Versendung verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfol-gen oder wir noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Zur Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis - auch aus anderen Vertragsbeziehungen, wenn es sich um vergleichbare Produkte handelt) behalten wir uns nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen das Eigentum an dem Verkaufsgegenstand vor.
2. Der Verkaufsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Der Verkaufsgegenstand sowie die nach dieser Klausel an seine Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sachen höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben.
Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im obigen Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Der Kunde stellt uns von allen Verpflichtungen frei, die im Zusammenhang mit dieser Eigentumsstellung entstehen.
5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hie-raus entstehende Forderung gegen den Erwerber (bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil)- an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Wir dürfen die Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren.
7. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihrer Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Kunden nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen oder die Ersatzsicherheiten zu verwerten.
IV. Gewährleistung
1. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Kunde unver-züglich nach Zugang des Verkaufsgegenstandes (in jedem Fall vor Einbau und Verarbeitung) schriftlich zu rügen; andernfalls gilt der Verkaufsgegenstand als genehmigt.
Nicht offensichtliche und / oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen; in diesem Fall trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass er den Mangel nicht vorher feststellen konnte und dass der Verkaufsgegenstand im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft war.
2. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder den Verkaufsgegenstand neu zu liefern (Nachlieferung).
3. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr gerechnet ab Gefahrenübergang. Für unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gelten abweichend von vorstehendem Satz die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Rückgriffsrechte des Kunden gegen uns nach §§ 445a, 478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit der Kunde unsere Betriebs- oder Wartungsanweisun-gen nicht befolgt, Änderungen an dem Verkaufsgegenstand vornimmt oder Verbrauchsmaterialien verwen-det, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Sie bestehen zudem nicht bei fehlerhafter Montage / Inbetriebsetzung, fehlerhafter Wartung, natürlicher Abnutzung und / oder bei Vorliegen chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind.
6. Für einen Verkaufsgegenstand, der nach Zeichnungen, Mustern oder anderen Angaben des Kunden gefertigt wird, übernimmt der Kunde die Haftung bei Verletzung von Schutz- und Patentrechten und stellt uns von einer Inanspruchnahme frei.
Sollten wir mit einem von uns hergestellten Verkaufsgegenstand Patentrechte Dritter verletzen, so be-schränken sich die Ansprüche des Kunden auf Freistellung von Ansprüchen Dritter und auf die kostenfreie Ersatzlieferung eines gleichwertigen Alternativproduktes. Wir sind auf unser Verlangen berechtigt, den Rechtstreit mit einem Dritten selbst zu führen. Wir sind zudem berechtigt,, zur Abwendung der Verpflichtungen nach unserer Wahl (i) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der (angeblich) verletzten Patente zu beschaffen oder (ii) dem Kunden einen geänderten Verkaufsgegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung zu stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Verkaufsgegenstand bzw. dessen Teile den Verletzungsvorwurf beseitigen.
C. Besondere Regelungen für die Vermietung
I. Mietdauer
1. Mietbeginn ist der Versandtag an den Kunden. Verzögert sich der Versand aufgrund verspäteten Ein-gangs von Zahlungen bei Vorkasse, so beginnt das Mietverhältnis an dem Tag, an dem die Versendung bei vertragsgerechter Zahlung erfolgt wäre. Mietende ist der Tag der Rücklieferung der Mietsache. Dies gilt auch bei Verzögerungen, soweit diese nicht von uns zu vertreten sind.
2. Bei Zahlungsverzug des Kunden können wir das Mietverhältnis nach einer Nachfristsetzung von zwei Wochen außerordentlich kündigen und die sofortige Herausgabe des Mietgegenstandes verlangen oder die Abholung des Mietgegenstandes auf Kosten des Kunden veranlassen.
II. Gewährleistung / vertragsgerechte Nutzung
1. Der Kunde untersucht unverzüglich nach Zugang des Mietgegenstandes, ob dieser sich in mangelfreiem Zustand befindet. Sachmängel sind uns unverzüglich (regelmäßig innerhalb von einem Werktag) anzuzei-gen. Unterbleibt eine fristgerechte Mangelanzeige, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Mietge-genstand bei Anlieferung schadhaft war.
2. Die Software / Firmware darf ausschließlich nach den Bedingungen der Lizenzinhaber und der Lizenz-geber benutzt werden. Der Kunde stellt sicher, dass vertragswidriger Gebrauch durch Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist. Bei vertragswidriger Nutzung stellt er uns von allen Ansprüchen Dritter frei.
III. Rückgabe
1. Der Mietgegenstand ist auf Kosten und Risiko des Kunden in vertragsgerechtem Zustand und in geeigneter Verpackung (möglichst original verpackt) an uns zurückzusenden. Bei Verzug mit der Rückgabe sind wir berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Kunden bei diesem abholen zu lassen.
2. Für Beschädigungen oder nicht vertragsgerechte Abnutzung steht der Kunde gemäß C. II. 4 ein. Das Kostenrisiko für den Wiederbeschaffungswert trägt der Kunde, solange der durchschnittliche Wiederbe-schaffungswert der letzten zwei Monate nicht um mehr als 30% überschritten wird.
D. Besondere Regelungen für die Reparatur
1. Die Übersendung eines Reparaturgegenstands an uns stellt ein Angebot des Kunden zur Erstellung eines Kostenvoranschlags durch uns gegen eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 95 € netto (zuzüglich der Kosten für den Rückversand) dar.
Auf die Berechnung dieser Aufwandsentschädigung verzichten wir (i) im Falle der späteren Erteilung eines Reparaturauftrags durch den Kunden mit den Leistungen, die Gegenstand des Kostenvoranschlags sind, sowie (ii) in den Fällen, in denen sich der Kunde gegen die Erteilung des Reparaturauftrags entscheidet, uns aber das Eigentum an dem übersendeten Reparaturgegenstand überträgt. In den Fällen der vorstehenden Ziff. (ii) gehen die den Reparaturgegenstand betreffenden Pflichten aus § 2 Abs. 3 ElektroG i. V. m. §§ 50 KrWG, 2 NachwV auf uns über.
Sofern der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Versand des Kostenvoranschlags keine Erklärung über die Erteilung eines Reparaturauftrags abgeben sollte, sind wir berechtigt, je angefangener weiterer Woche, in der wir den Reparaturgegenstand verwahren, eine Verwahrungsgebühr in Höhe von 50 EUR netto geltend zu machen.
2. Die Reparatur erfolgt im Rahmen der Auftragserteilung unter Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Terminvorgaben des Kunden werden nur dann verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt und ausdrücklich als verbindlich anerkannt sind. Ansonsten erfolgt die Reparatur in der betriebsüblichen Bearbeitungsdauer.
3. Die Kosten für Transport und Verpackung trägt der Kunde. Wir haften nicht für Beschädigungen des Reparaturgegenstands auf den Transportwegen.
4. Die Regelungen in C. III. 1, 3 und 5 gelten entsprechend.
Pürgen im Jahr 2020